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Heidelinde und Karl Knabl
6521 Fliess
Maloar 39
+43/0660/3487355
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+43/0660/2127455

Stufe 1 EUR 145,40 50 Stunden im Monat
Stufe 2 EUR 268,00 75 Stunden im Monat
Stufe 3 EUR 413,50 120 Stunden im Monat
Stufe 4 EUR 620,30 160 Stunden im Monat
Stufe 5 EUR 842,40 180 Stunden dauernde Bereitschaft
Stufe 6 EUR 1.148,70 180 Stunden dauernde Bereitschaft Tag und Nacht
Stufe 7 EUR 1.531,50 180 Stunden zielgerichtete Bewegung Arme und Beine unmöglich

 
Die Einstufung wird vom ärztlichen Sachverständigengutachten in Form von Hausbesuch entschieden (Besuch vor Ort beim Antragsteller). Für Blinde und taubblinde Menschen, die überwiegend auf den Gebrauch eines Rollstuhls angewiesen sind, wurden Mindesteinstufungen beschlossen.

Föderung des Bundessozialamtes

Das Modell der unselbständigen Betreuungskräfte wird vom Bundessozialamt noch nicht gefördert, allerdings muss man die Föderung etwas genauer betrachten:

Gefördert werden maximal zwei BetreuerInnen pro Monat mit je 275 €, grundsätzlich ist dieses Geld für die betreuungsbedürftige Person gedacht, in der Praxis ist es aber oft so, dass die selbständige Betreuungskraft, die sozialversicherungpflichtig ist diese Pflicht der betreuungsbedürftigen Person weiter gibt. Der Sozialversicherungbeitrag beträgt momentan pro Kraft und Monat ca. 157€ die dann die betreuungsbedürftige Person noch zusätzlich zu den Fahrtkosten bezahlen muss um die Leistung zu erhalten.

Steuerliche Absetzbarkeit

  • Bei einer "24-Stunden-Betreuung" können Sie dadurch entstehende Aufwendungen und Kosten (z.B. Kosten für das Betreuungspersonal, Vermittlungskosten, Arzneimittel, Pflegemittel) als "außergewöhnliche Belastung" im Folgejahr steuerlich absetzen. Dabei werden eventuell bezogene steuerfreie Zuschüsse abgezogen.
  • Die außergewöhnliche Belastung kann dabei von der betreuten Person oder von der alleinverdienenden (Ehe-)Partnerin/vom alleinverdienenden (Ehe-)Partner in voller Höhe geltend gemacht werden.
  • Hat die betreute Person ein eigenes Einkommen, sind die Betreuungskosten grundsätzlich von ihr selbst zu tragen. Werden Betreuungskosten von der (Ehe-)Partnerin/vom (Ehe-)Partner gezahlt, kann diese/dieser insoweit eine außergewöhnliche Belastung geltend machen, da sonst das steuerliche Existenzminimum (11.000 Euro jährlich) der betreuten Person belastet wäre.
  • Auch weitere unterhaltsverpflichtete Personen (z.B. Kinder) können die außergewöhnliche Belastung geltend machen. In diesem Fall wird jedoch ein Selbstbehalt abgezogen, der sich nach der Einkommenshöhe der Steuerpflichtigen/des Steuerpflichtigen richtet und derzeit zwischen sechs und zwölf Prozent liegt.

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